Arbeitsschutz bei Ferienjobs: Was Jugendliche, Eltern und Arbeitgeber beachten müssen

Quelle: Ministerium für Gesundheit und Soziales

Zeitungen austragen, Eis verkaufen, Gartenarbeit: Viele Schülerinnen und Schüler nutzen insbesondere die lange Sommerferienzeit und suchen sich einen Ferienjob, um etwas zum Taschengeld dazuzuverdienen. Doch aufgepasst! Nicht jede Tätigkeit ist für Jugendliche geeignet, und auch sonst gibt es einiges zu beachten. Alle Einzelheiten sind im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt.

Für eine Ferienjob-Tätigkeit gibt es gesetzlich klar definierte Altersgrenzen. So dürfen Kinder unter 13 Jahren aus Jugendarbeitsschutzgründen überhaupt nicht arbeiten.

Schülerinnen und Schüler zwischen 13 und 15 Jahren können mit Erlaubnis der Eltern einer leichten Tätigkeit nachgehen, die in der Zeit zwischen 8 und 18 Uhr ausgeübt und maximal zwei Stunden täglich dauern darf, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu drei Stunden. Als leichte Tätigkeiten gelten beispielsweise das Austragen von Zeitungen und Werbeprospekten oder Nachhilfeunterricht.

Etwas weiter gefasst sind die Vorschriften für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren. Diese dürfen während der Ferien in einem Zeitrahmen von 6 bis 20 Uhr maximal 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden wöchentlich arbeiten.
Insgesamt darf die Ferientätigkeit vier Wochen im Jahr nicht überschreiten. Wer noch zur Schule geht, braucht die Erlaubnis der Eltern für den Ferienjob. Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens zwölf Stunden Freizeit liegen. Am Wochenende dürfen Schülerinnen und Schüler grundsätzlich nicht arbeiten. Ausnahmen von dieser Regel gelten für Ferienjobs unter anderem in Krankenhäusern und Pflegeheimen, in der Gastronomie oder in der Landwirtschaft. Die Ruhepausen während der Arbeitszeit müssen mindestens 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden und 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von über 6 Stunden betragen.

Als generelle Maxime gilt: Die Ferienarbeit muss leicht und geeignet sein. Verboten sind für Jugendliche zum Beispiel Arbeiten, die ihre physische und psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, der Umgang mit gefährlichen Arbeitsgeräten sowie Alleinarbeit außer Sicht- und Rufweite fachkundiger Erwachsener.

Arbeitgeber sind verpflichtet, Schülerinnen und Schüler vor Beginn der Ferientätigkeit über mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz sowie entsprechende Präventionsmaßnahmen aufzuklären. Sie müssen rechtzeitig prüfen, welche Tätigkeiten ohne Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit von Jugendlichen ausgeführt werden können.

Ausführliche Informationen zum Thema „Kinder- und Jugendarbeitsschutz“ sowie das Faltblatt „Ungetrübte Ferienarbeit – Was ist beim ,Jobben‘ zu beachten?“ sind auf den Internetseiten des Arbeitsschutzministeriums und des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) eingestellt:

Jugendarbeitsschutz bei Ferienjobs

Kinder- und Jugendarbeitsschutz

Bei Fragen zu arbeitsschutzrechtlichen Aspekten, u.a. bei Ferienarbeit, können Sie sich an das Arbeitsschutztelefon des LAVG unter der Telefonnummer 0331 8683–444, jeweils montags bis donnerstags von 8 bis 12 Uhr und 13 bis 15 Uhr (freitags bis 14 Uhr), wenden.

Außerdem können Fragen per E-Mail an arbeitsschutz.office@lavg.brandenburg.de geschickt werden.